I. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand
1 Unsere Allgemeinen Liefer-, Leistungs-und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend: Kunden) bei Lieferung von beweglichen Sachen und der Erbringung sonstiger Leistungen durch uns.
2 Entgegenstehende oder von unseren ALVB abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an; es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere ALVB gelten auch dann, wenn der Kunde in seinen Einkaufsbedingungen unsere ALVB ausschließt oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ALVB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
3 Mündlich getroffene Vereinbarungen und Absprachen, insbesondere durch unsere Vertreter, erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Rechtsverbindlichkeit.
II. Vertragsschluss
1 Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von drei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware oder Erbringung einer sonstigen Leistung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend und unverbindlich. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2 An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Projektierungen, Kalkulationen, Katalog-und Prospektinhalten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3 Die von uns gemachten Angaben über Abmessungen und Gewichte, ebenso wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß-und Gewichtsangaben und andere Angaben in Katalogen, Preislisten und dergleichen beinhalten nur Näherungswerte und sind daher unverbindlich. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften und/oder der Eignung der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist nur verbindlich, wenn dies schriftlich erfolgt. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab.
4 Konstruktions- oder Formänderungen, welche auf die Verbesserung der Technik oder auf Vorgaben des Gesetzesgebers oder von Genehmigungsbehörden zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wirdund die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Sie ändern nichts an der vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstandes.
III. Lieferung
1. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung innerhalb von vier Wochen. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung einer unseren Kunden treffenden Mitwirkungspflicht sowie nicht vor Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Unsere Lieferfrist steht zudem unter dem Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen und bei Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, sowie Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern eintreten oder unsere Kunden etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllen.
3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
IV. Preise, Versand, Sonderanfertigungen, Rücksendung
1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO und zuzüglich der am Tage der Rechungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Steuern, Zölle, Abgaben und dergleichen gehen zu Lasten des Kunden.
2. Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch die Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen verlangten Entgelte Dritter erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
3. Unsere Preise verstehen sich unfrei ab Werk zuzüglich Verpackungskosten. Bei Aufträgen/Lieferungen im Wert von unter 150,00 € netto berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 12,50 €.
4. Der Gesamtpreis ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware ohne Skontoabzug oder bei der Erstellung von Werken innerhalb von zehn Tagen nach Abnahme ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen gerät der Kunde in Zahlungsverzug.
5. Bei Sonderanfertigungen sind 50 % des Gesamtpreises bei Auftragserteilung fällig. Unter Sonderanfertigungen verstehen wir die konstruktive Modifizierung bestehender Leuchtentypen und Anfertigungen nach eigenen Zeichnungen des Kunden.
6. Für Versandverpackung bringen wir 1 %, max. 50,00 €, für Innenverpackung 1 %, max. 15,00 € und für Versicherung 0,5 %, max. 25,00 €, des jeweiligen Netto-Auftragswertes in Anrechnung.
7. Rücksendungen von Waren, die nicht auf einem Sachmangel der Ware und somit auf einem Rücktrittsrecht des Auftraggebers beruhen, werden nur gutgeschrieben, wenn unser vorheriges Einverständnis vorliegt. Eine Gutschrift für originalverpackte und unbeschädigte Waren erfolgt mit 70% des berechneten Preises. Notwendige Aufarbeitungs- und Verpackungskosten sowie uns entstandene Transportkosten werden zusätzlich und ohne gesonderte Benachrichtigung gekürzt. Sonderanfertigungen und elektrische Sonderausstattungen werden nicht zurückgenommen. Diese Regelungen gelten nicht für die mit unserer vorherigen Zustimmung nach zuvor vereinbarten Konditionen erfolgende Rücksendung von Mustern und Verkaufshilfen.
V. Aufstellung und Montage
1. Grundsätzlich schulden wir nicht die Montage der von unseren Kunden bestellten Waren. Nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung erbringen wir über die Lieferung der Ware hinaus die Montage oder die Aufstellung der Ware. Nur für diesen Fall gelten die folgenden Nummern 2 und 3.
2. Unsere Kunden haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf ihre Kosten für einen freien Zugang der Baustelle/Montagestelle zu sorgen, insbesondere durch Stellung von Gerüsten und Leitern. Gleiches gilt für die Bereitstellung von geeigneten Arbeits-und Aufenthaltsräumen, von etwa erforderlicher Schutzkleidung, von Lageplänen über Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie von etwa notwendigen statischen Angaben.
3. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
VI. Rüge- und Untersuchungspflichten Der Kunde hat den Liefergegenstand sofort nach Empfang sorgfältig und vollständig zu prüfen und Mängel schriftlich innerhalb von 8 Tagen zu rügen. Uns ist eine Überprüfung von Mängelrügen unverzüglich zu ermöglichen. Untersucht und rügt der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist oder be- oder verarbeitet er stattdessen die Ware, so verliert er jedweden Anspruch auf Gewährleistung.
VII. Aufrechnungen, Zurückbehaltung Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, soweit seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
VIII. Haftung für Mängel
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln des Liefergegenstandes bzw. der von uns erbrachten Arbeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit unterliegen Ansprüche einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
2. Der Kunde wird vor unserer Inanspruchnahme wegen eines Mangels seine ihm gegenüber dem Hersteller zustehenden Ansprüche gerichtlich geltend machen. Hierzu treten wir ihm alle gegen den Hersteller bestehenden Gewährleistungsansprüche ab und teilen ihm alle für die Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Informationen mit. Wir haften subsidiär. Soweit die gerichtliche Geltendmachung nicht erfolgreich ist, kann der Kunde seine Gewährleistungsansprüche uns gegenüber geltend machen.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Insbesondere wird keine Gewährleistungspflicht ausgelöst durch unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitätsmerkmalen der Ware. Eine Gewährleistungspflicht besteht nur, wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer und in Übereinstimmung mit etwaigen Betriebsanleitungen durchgeführter Montage, Inbetriebsetzung, Pflege, Wartung und normaler Beanspruchung eingetreten ist und nicht auf dem natüelichen Verschlei oder der Korrosion einzelner Teile oder unsachgemäßen Reparaturen und/oder Umbauten beruht.
4. Bei begründeten und ordnungsgemäß (schriftlich und fristgemäß) gerügten Mängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt, diese entweder zu beseitigen oder das fehlerhafte Teil innerhalb einer angemessenen Lieferzeit umzutauschen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
5. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
IX. Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden; insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Liefer-oder Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Wertes begrenzt.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Wir weisen daraufhin, dass eine Erstattung von Aus- und Einbaukosten ausgeschlossen bleibt, wenn der Käufer Produkte in Kenntnis ihrer Mangelhaftigkeit eingebaut hat. Es obliegt dem Käufer, Produkte vor Einbau am Ort der bestimmungsmäßigen Verwendung nochmals zu überprüfen. Weiterhin ist zu beachten, dass ein Anspruch aus Ersatz von Aus- und Einbaukosten keineswegs unbeschränkt besteht, sondern stets unter Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen und der Verhältnismäßigkeit der entstehenden Kosten gestellt ist. Voraussetzung für Mängelansprüche bestehen lediglich bei einem Sachmangel, der bereits bei Gefahrübergang des Produktes vorgelegen haben muss. Die Beweislast eines vorliegenden Mangels obliegt weiterhin dem Käufer.
4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeiten nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs oder bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung durch uns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware und an den für die Erstellung eines Werkes benötigten Materialien bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.
2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten, dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.
3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der umgebildeten Sache fort. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
XI. Verjährung eigener Ansprüche Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
2. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.